Pferdehaltung im Wohngebiet unzulässig
Die Zulässigkeit der Pferdehaltung der Beigeladenen richtet sich dementsprechend zunächst nach der Gebietseinstufung und sodann nach der dort typischerweise zu erwartenden Nutzung, mithin die Wohnbedürfnisse, die Ortsüblichkeit und die konkrete Situation im jeweiligen Baugebiet
(Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., Urteil vom 08.03.2013 – 4 K 828/12.NW)
Aus den Urteilsgründen:
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Ist das Anwesen der Beigeladenen dementsprechend einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zuzuordnen, richtet sich die Zulässigkeit der Pferdehaltung somit danach, ob die Haltung von fünf Pferden im allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Zulässigkeit der Tierhaltung beurteilt sich im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB unmittelbar nach § 14 BauNVO (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG -, juris). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bestimmt, dass soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung gehören. Die Zulässigkeit der Pferdehaltung der Beigeladenen richtet sich dementsprechend zunächst nach der Gebietseinstufung und sodann nach der dort typischerweise zu erwartenden Nutzung, mithin die Wohnbedürfnisse, die Ortsüblichkeit und die konkrete Situation im jeweiligen Baugebiet (vgl. Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 20d). Charakterisierend sind ferner die Lage und die Größe der Grundstücke im Baugebiet oder die Dichte der Bebauung (Bay. VGH, BayVBl 2010, 193). Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG -, juris).
Danach ist die Pferdehaltung der Beigeladenen im vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Da es sich bei Pferden um „Großtiere“ handelt (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, BauR 2013, 63; OVG Niedersachsen, BauR 2009, 210), kommt allein die Zulassung einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in Betracht. Nach einhelliger Meinung entspricht die Haltung von Pferden jedoch grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (s. z.B. OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 1. März 2007 – 3 M 14/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2004, 181; VG Würzburg, Urteil vom 14. Juni 2012 – W 5 K 11.980 -, juris; Bielenberg in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 20d).
In besonders gelagerten Fällen kann aber auch in allgemeinen Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könnte (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG -, juris für den Fall der Haltung von drei Reitpferden; Bay. VGH, BauR 2010, 193 für den Fall der Haltung eines Pferdes und eines Esels; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 – 7 K 1111/10.KO -, juris für den Fall der Haltung von vier Kleinpferden). Vorliegend hat das Vorhabengrundstück der Beigeladenen jedoch keine Randlage, insbesondere grenzen Scheune und Freifläche auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen nicht direkt an Weideflächen im Außenbereich. Vielmehr ist das Vorhabengrundstück der Beigeladenen in allen Himmelsrichtungen von Wohnbebauung umgeben.
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Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., Urteil vom 08.03.2013 – 4 K 828/12.NW